Steuerstrafrecht

Wenn der Kontakt mit Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht durch Berichtigung von versehentlich unvollständigen Erklärungen oder Selbstanzeige im Vorfeld vermieden werden kann vetreten wir Sie im Ermittlungsverfahren, insbesondere auch bei laufenden Durchsuchungsmaßnahmen sowie bei dem Versuch, im weiteren Verlauf eine einverständliche Verfahrensbeendigung zu erzielen. Durch das Nebeneinander von laufendem Besteuerungs- und Strafverfahren sind hier sehr spezielle Verhaltensregeln zu beachen. Sollte eine einverständliche Erledigung nicht möglich sein verteten wir Sie in allen Instanzen vor Gericht.

Wir verfügen über mehrjährige Erfahrung bei der Abgabe von Selbstanzeigen.

Im Bereich Steuerstrafrecht macht sich die Doppelkompetenz in Rechts-und Steuerberatung besonders bezahlt da hier ohne vertiefte Kenntnise im einen wie im anderen Bereich kein optimales Ergebnis erzielt werden kann.

Selbstanzeigen

Der Gesetzgeber räumt dem Steuerpflichtigen mit dem Institut der Selbstanzeige (§371 Abgabenordnung) die Möglichkeit ein, durch nachträgliche Berichtigung des bisher erklärten und Nachzahlung der sich daraus ergebenden Steuerbeträge Straffreiheit zu erlangen.
Vorläufer der heutigen Vorschrift finden sich bereits vor 1900 in den damaligen Steuergesetzen. Obschon die Regelung seit jeher umstritten ist findet sie sich seitdem im Gesetz.

Die Voraussetzungen zur Erlangung der Straffreiheit sind in letzter Zeit deutlich verschärft worden. Wo bislang scheibchenweise nacherklärt werden konnte ist nunmehr eine  steuerartbezogene Berichtigung mindestens zu den letzten 10 Kalenderjahren in vollem Umfang vorzunehmen, um Straffreiheit zu erlangen. Auch die Sperrgründe, bei deren Vorliegen keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist, wurden ausgeweitet.

Zeitgleich wird das Informationsnetz dichter und die Banken, insbesondere die Großbanken in der Schweiz, drängen ihre Kunden von sich aus zur Legalisierung.
Von ganz seltenen Ausnahmekonstellationen abgesehen spricht daher alles dafür, das bislang Versäumte nunmehr straffrei nachzuerklären.

Die Anforderungen an den Berater in diesem Bereich sind insofern speziell, als zum einen steuerlich genauestens  zu prüfen ist, inwieweit das bisher erklärte vollständig ist, weiterhin zu prüfen ist, ob die nachzuerklärenden  Erträge bspw. aus dem Ausland von der Bank zutreffend ermittelt wurden und gleichzeitig strafrechtliche Themen wie Täterschaft und Teilnahme und Verjährung zu beurteilen sind.

Die Doppelqualifikation als Steuerberater und Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht gewährleistet, dass all diese Bereiche kompetent bearbeitet werden können, auch verfügen wir über langjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Selbstanzeige.

Ermittlungsverfahren

Von den Ermittlungen der Steuerfahndung ahnt der Betroffene zum Teil nichts, zum Teil treffen Sie ihn mit erheblicher Wucht, wie im Falle der Hausdurchsuchung. Wenn bei einer Durchsuchung nicht unverzüglich ein steuerstrafrechtlich versierter Verteidiger hinzugezogen wird, drohen massivste Nachteile.
Bisweilen sind die Übergänge fließend, etwa wenn der Betriebsprüfer einen Verdacht schöpft.
Während man im Strafverfahren bekanntlich dass Recht hat zu schweigen, besteht gleichwohl die Steuererklärungspflicht fort.

Was kann erreicht werden, welche Ermittlungsmaßnahme ist zulässig, wann und wie sollte Stellung genommen werden, ist eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung, eine Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung möglich?

Das ist nur ein kleiner Teil der Fragen, die sich in diesem Stadium stellen.

Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren) beginnt mit Eingang der Klageschrift bei Gericht. Das Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen, nunmehr geht es darum ob Anklage erhoben wird.
Gemäß  §201 StPO teilt das Gericht dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit. Jetzt besteht die letzte Möglichkeit, eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Während es sinnvoll sein kann (nicht muss!) Rechtsfragen zu erörtern, sollten Sachverhaltserörterungen in der Regel vermeiden werden.

Auch in diesem Verfahrensstadium besteht, nunmehr gesetzlich geregelt in §202a StPO die Möglichkeit einer Verständigung.

Hauptverfahren

Im Hauptverfahren wird der Betroffene zum Angeklagten. Als solcher hat er Anwesenheits-, Frage-, Erklärungs- und Beweisantragsrecht die er in diesem Umfang bislang nicht hatte und die Möglichkeiten eröffnen. 

Eine Verständigung ist auch jetzt noch möglich, im Regelfall geht es jetzt realistischerweise allerdings nicht mehr folgenlose Einstellung, sondern um Schadensbegrenzung.

Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

Die Zertifizierungsrichtlinien der DAA

Allgemeine Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung „Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)“ ist, dass der Antragsteller eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Steuerrecht und/oder im Strafrecht nachweisen kann, z. B. durch die Erlaubnis einer RAK, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen. Die Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ist gleichgestellt.

Auszug aus den Zertifizierungsrichtlinien:


Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse setzt voraus, dass der Antragsteller mit Erfolg an einem auf die Zertifizierung vorbereitenden spezifischen Lehrgang bei dem Institut „Fachseminare von Fürstenberg“ teilgenommen hat, der alle Bereiche des Beratungsfeldes des Steuerstrafrechts nach Abs. 2 umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 100 Zeitstunden betragen.

(2) ... [Aufzählung der Lehrgangsinhalte]

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang wird durch mindestens drei bestandene schriftliche Aufsichtsarbeiten nachgewiesen. […]

(4) Wird der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Lehrgangs gestellt, ist ab dem Jahr der Beendigung des Lehrgangs Fortbildung in dem Umfang des

§ 5 nachzuweisen.


Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen [Fälle]

1) Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts bearbeitet hat:

a) als Fachanwalt für Steuerrecht und/oder Strafrecht 15 Fälle, davon 5 rechtsförmliche Verfahren

b) als Rechtsanwalt, der nicht Fachanwalt in einem der zwei genannten Rechtsgebiete ist, 30 Fälle, davon 5 rechtsförmliche Verfahren

(2) ... [Härtefälle]